Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
I. Allgemeines
(1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller unserer Angebote, Lieferungen und
Leistungen und gelten mit Auftragsannahme durch uns auch für alle späteren Geschäfte als vereinbart.
(2) Andere Geschäftsbedingungen werden nur insoweit anerkannt, als sie von uns im Einzelfall schriftlich
ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung gemacht werden.
(3) Änderungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jeden Vertrag ab
Einführung der Änderung als vereinbart.
II. Angebote und Auftragserteilung
(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt im Zweifel erst mit unserer schriftlichen
Auftragsbestätigung zustande, sofern eine solche erteilt wird, andernfalls mit Lieferung der Ware oder
Durchführung der Leistungen. Angebote nebst Anlagen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht
zugänglich gemacht werden.
(2) Unsere Mitarbeiter im Außendienst sind zum Inkasso nur mit schriftlicher Vollmacht berechtigt.
(3) Zeichnungen, Abbildungen, Pläne und Maße sowie sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich,
wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
III. Lieferung
(1) Sofern eine Lieferfrist vereinbart wird, beginnt diese im Zweifel mit Zugang der Auftragsbestätigung
beim Auftraggeber, frühestens jedoch, wenn alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und
der Auftraggeber seine Obliegenheiten erfüllt hat.
(2) Die Gefahr für die Ware geht, bei einem Geschäft mit einem Kaufmann im Sinne des HGB,
nach Aufgabe zum Versand auf den Auftraggeber über.
IV. Zahlung und Sicherheiten
(1) Die Zahlungen haben innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug und Skonti zu erfolgen,
soweit nichts anderes vereinbart ist. Praktizierte oder unbefristet vereinbarte Zahlungsziele
können wir jederzeit widerrufen.
(2) Kommt der Auftraggeber mit den Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder treten Ereignisse ein,
die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen, können wir unbeschadet unsere sonstigen
gesetzlichen Rechte für die Dauer des Zahlungsrückstandes weitere Leistungen unsererseits verweigern und
von einer Vorauszahlung abhängig machen sowie nach fruchtloser Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung
vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Ist nicht vorher bereits der Verzug eingetreten, so kommt der Auftraggeber gem. § 286 Abs. 3 BGB
spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder
einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Die von ihm zu zahlende Geldschuld wird
in Höhe der von uns zu zahlenden Bankkreditzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 5% über dem
Basiszins der Europäischen Zentralbank verzinst, soweit es um private Auftraggeber geht,
bei Kaufleuten beträgt der Zinssatz zumindest 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
(3) Wir sind jederzeit, auch nach Abschluss des Vertrages und auch bei einer Vorleistungspflicht
berechtigt, zur Sicherheit unserer Forderung, auch der noch nicht fälligen, eine ausreichende
Sicherheitsleistung oder Vorkasse vom Auftraggeber zu verlangen und eine weitere Leistung oder
Vorleistung unsererseits hiervon abhängig zu machen. Dies gilt insbesondere,
wenn Zweifel an der Bonität des Auftraggebers, eine Unterdeckung oder Liquiditätslücken auftreten.
(4) Beanstandungen des Auftraggebers oder Meinungsverschiedenheiten irgendwelcher Art begründen
kein Leistungsverweigerungsrecht. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur
mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.
Die Geltendmachung von Pfandrechten durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen,
ebenso die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes, wobei letzteres nur für Kaufleute gilt.
Wechsel und Schecks nehmen wir nach besonderer Vereinbarung nur zahlungshalber an.
(5) Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns bei allen unseren Leistungen bzw. Lieferungen das Eigentum bis zur Erfüllung
sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund und einschließlich der künftig entstehenden
oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen vor.
(6) Fristen der Ausführung
Fristen werden möglichst eingehalten, grundsätzlich sind diese jedoch als annähernd zu betrachten,
so dass der Auftraggeber nur bei besonderer Vereinbarung und bei einer erheblichen Fristüberschreitung
Rechte geltend machen kann. Umstände, welche die Einhaltung unmöglich machen oder übermäßig erschweren,
ebenso alle Fälle höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Betriebsstörungen und dergleichen,
auch in der Person unserer Lieferanten und Subunternehmer, entbinden für die Dauer der Behinderung und
deren Nachwirkung von der Ausführungspflicht. Diese Ereignisse berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten,
ohne dass uns eine Schadenersatzpflicht trifft, dies gilt für beide Parteien bei Unmöglichkeit der Leistung.
VII. Gewährleistung und Schadenersatz
(1) Bei einer Warenlieferung unter Kaufleuten gilt die Ware bei nicht form- und
fristgerechter umgehender Rüge im Sinne des HGB als genehmigt.
(2) Bei berechtigten Beanstandungen, also der Geltendmachung von Mängeln,
sei es bei einer Lieferung oder sei es bei der Erbringung von Werkleistungen,
kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Nacherfüllung verlangen.
Uns steht in diesem Falle das Recht zu nachzubessern oder neu zu liefern bzw. die Werkleistung neu zu erbringen.
Erst nach zweifach fehlgeschlagener Nachbesserung hat der Auftraggeber das Recht
vom Vertrag zurück zu treten oder eine Minderung des Kaufpreises bzw. Werklohns zu verlangen.
(3) Jegliche Ansprüche des Kunden wegen Lieferung mangelhafter Ware oder der Erbringung
mangelhafter Werkleistungen verjähren in 1 Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Dies gilt nicht bei einem Verbraucherkauf oder beim Kauf bzw. einer Werkleistung an einem Bauwerk,
hier gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(4) Eine Garantie wird nicht abgegeben.
(5) Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf die Anordnung des Auftraggebers,
auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der
Vorleistung eines anderen Unternehmers, so sind wir von der Gewährleistung für diese Mängel frei.
(6) Beanstandungen und Reklamationen haben unverzüglich zu erfolgen.
(7) Wir haften nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher oder bei vorsätzlicher bzw.
grob fahrlässiger Verletzung dem Kunden gegenüber obliegenden Pflichten. Ersetzt wird nur der Schaden,
der nachgewiesen wird und der bei Vertragsabschluss als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar war und
für den Kunden nicht abwendbar ist. Auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche
Schadenshöhen hat der Kunde oder Auftraggeber vor Vertragsabschluss hinzuweisen.
Für entgangenen Gewinn und ideelle Beeinträchtigung wird kein Schadensersatz geleistet,
im Übrigen wird der Schadensersatz beschränkt auf die Höhe einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung,
sollte eine solche nicht eingreifen auf maximal den Leistungs- oder Warenwert.
Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Für sonstige leicht fahrlässig durch einen Mangel verursachte Schäden haften wir nicht.
(8) Die Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche gilt gleichermaßen für außervertragliche
Ansprüche des Kunden gegen uns, die mit vertraglichen Ansprüchen konkurrieren.
(9) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch wegen des Anspruchs für die persönliche
Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
VIII. Abnahme
Bei Werkleistungen gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher
Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung, wobei die Schlussrechnung als eine solche schriftliche
Mitteilung aufzufassen ist. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen,
so gilt die als Abnahme. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
Werden bei der Abnahme nicht ausdrücklich Vertragsstrafen vorbehalten,
so können diese nicht mehr geltend gemacht werden.
IX. Aufrechnung
Die Aufrechnung durch den Auftraggeber, ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung zulässig, ansonsten ausgeschlossen.
X. Datenschutz
Der Auftraggeber erteilt mit der Annahme der Geschäfts- und Lieferbedingungen seine Zustimmung,
dass die im Rahmen der Vertragserfüllung notwendigen Daten des Auftraggebers mittels der EDV verarbeitet
und gespeichert werden dürfen. Der Kunde kann diese Einwilligung verweigern und für die Zukunft widerrufen.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Paderborn.
Der Gerichtsstand für sämtliche aus dem Vertrag erwachsenen Streitigkeiten und Ansprüche ist für beide Vertragsteile,
sofern sie Kaufleute sind, Paderborn.
(2) Es ist stets nur deutsches Recht anwendbar.
AGB Stand: 09/2008
